Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Rollrasen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit abweichende Bedingungen nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart bzw. anerkannt worden sind, ausschließlich für
alle Rechtsgeschäfte zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und seinem
Vertragspartner. Dies gilt auch für zukünftige Rechtsgeschäfte.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner vom
Verwender schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten vom Vertragspartner als
genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe
schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird bei Bekanntgabe der
geänderten Geschäftsbedingungen durch den Landwirt hingewiesen.
Die geänderten Geschäftsbedingungen ersetzen die bisherigen Bedingungen und
gelten für alle künftigen Geschäfte.
(3) Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen Verkehr sowie die Arten
schriftlicher Nachrichtenübermittlung in Form von Telefax oder E-Mail ein.
(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Käufern haben nur
Gültigkeit, wenn sie insoweit zur Vertragsurkunden erklärt wurden und/oder
schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort des landwirtschaftlichen Betriebs. Die
Übernahme des Transports durch den Landwirt erfolgt aufgrund einer gesonderten
Vereinbarung.
§ 3 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt unter Beachtung des Verwendungszwecks und der
Produktionsspezifik in angemessener Frist, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist
oder ein Liefertermin vereinbart wurde.
(2) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, extreme
Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände unmöglich oder übermäßig
erschwert, so wird der Landwirt für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Vor dem Eintritt solcher Ereignisse wird der
Landwirt den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
(3) Bestellte Ware, die nicht 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin durch den
Kunden oder eine durch ihn bevollmächtigte Person storniert wird, gilt als gekauft
und muss in vollem Umfang bezahlt werden.
§ 4 Mängelrügen
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Überprüfung und Untersuchung ohne
Weiteres erkennbar sind, müssen dem Landwirt unverzüglich bei der Ablieferung
schriftlich angezeigt werden.
(2) Bei Übernahme am landwirtschaftlichen Betriebsort reicht eine mündliche
Mängelanzeige, die unverzüglich schriftlich bestätigt werden muss. Andernfalls
stehen dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, Mängelansprüche auf
Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt nicht zu.
(3) Erfolgt der Transport durch den Vertragspartner oder einen von diesem
beauftragten Dritten, ist Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt aufgrund
typischer Transportschäden ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der
Vertragspartner das Transportrisiko.
(4) Untersuchungsergebnisse, die äußerlich nicht erkennbare Inhaltsstoffe des
Produkts betreffen, werden dem Landwirt gegenüber nur anerkannt, wenn die
jeweilige Untersuchung von einer landwirtschaftlichen Untersuchungs- und
Forschungsanstalt oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer
repräsentativen Probe erfolgt.
(5) Bei Naturprodukten sind 10% Maß- und Gewichtstoleranzen vom Kunden zu
tragen.
(6) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Landwirt gegenüber dem
Unternehmer anstatt der gelieferten Produkte wahlweise die Bereitstellung
mangelfreier Produkte vornehmen.
§ 5 Mängelansprüche
Das Produkt ist frei von Sachmängeln, wenn es sich für die im Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein darüber hinaus gehender Inhalt der
Beschaffenheit bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
§ 6 Haftung
Der Landwirt ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Käufer verletzt Leben, Körper oder
Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks unverzichtbar ist. Hiervon ausgenommen ist auch die Haftung
wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, wie die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Vertragspartners ist mit der vorgesehenen Regelung nicht verbunden.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an dem vom Landwirt gelieferten Produkt bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die der Landwirt
aus den Geschäftsbedingungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder
künftig erwirbt, vorbehalten. Der Ladwirt ist bei vertragswidrigem Verhalten des
Vertragspartners, insbesondere wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach
angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Vertragspartner verwahrt unentgeltlich die Produkte für den Landwirt.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Landwirt von Pfändungen oder sonstigen
Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum sofort zu benachrichtigen. Dritte sind
auf das Eigentum des Landwirts hinzuweisen. Die Kosten hat der Vertragspartner
zu tragen.
(3) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Produkte nur im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen
Verfügungen über diese Produkte, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
(4) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung des
Vorbehaltsprodukts ab.